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Neben den bereits im TEIL 1 erörterten allgemeinen Rechten, sind auch noch sportrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Die Fußballabteilung des TSV Rudow 1888 e. V. ist Mitglied des Berliner Fußball Verbandes, der Ausrichter des Spielbetriebs ist. Deren Dachorganisation letztendlich der Deutsche Fußball- Bund - und somit Inhaber der Übertrags- und Bildverwertungsrechte ist. Da jedoch weder die Fußballabteilung des TSV Rudow 1888 e. V., noch der TSV Rudow 1888 e. V. Gelder für die Bildverwertungsrechte erhalten, liegen diese Rechte nun beim Veranstalter - also der Fußballabteilung des TSV Rudow 1888 e. V. - selbst. Dieses wurde uns auch vom Präsidium des Berliner Fußball-Verbandes in dieser Form, nach Prüfung durch deren Justiziar, bestätigt und genehmigt. Insofern gehen wir mit dem Betreiben 2er Webcams mit dem BGH konform, die in Ihrem Urteil (Hartplatzhelden) eindeutig klarstellten, dass die Verbände keinerlei Exclusivrechte an der Bildverwertung von Amateursportveranstaltungen hätten. Bleibt also anzumerken, dass wir die alleinigen Bildverwertungsrechte des Geschehens auf dem Stubenrauchplatz haben - und jegliche Filmaufnahmen durch Dritte - also beispielsweise auch durch den jeweiligen Spielpartner - nicht zulässig wären. Zumindest eine Veröffentlichung solcher Aufnahmen, egal ob im Fernsehen oder im Internet bedarf unserer Genehmigung als Veranstalter. Hierbei ist es völlig unerheblich, ob es sich um ein Spiel der G-Junioren oder der 1.Herren handelt - die Bildverwertungsrechte liegen einzig und allein beim TSV Rudow 1888 e. V. . |
